GPSR auf Amazon: Welche Herstellerangaben dein Listing braucht

Pascal JägerAktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Nach Art. 19 GPSR muss jedes Online-Angebot, also auch ein Amazon-Listing, den Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse nennen, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich eine verantwortliche Person in der EU, dazu Angaben zur Identifizierung des Produkts und etwaige Warn- und Sicherheitshinweise. Amazon zeigt diese Angaben auf der Produktseite im Bereich „Sicherheits- und Produktressourcen“. Fehlen sie bei Wettbewerbern, kann eine spezialisierte Partnerkanzlei im Einzelfall prüfen, ob sich dagegen vorgehen lässt. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.1

Was ist die GPSR und seit wann gilt sie?

Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR für General Product Safety Regulation, gilt seit dem 13. Dezember 2024 in der ganzen EU. Sie hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie abgelöst und regelt, wann ein Verbraucherprodukt als sicher gilt und welche Pflichten Hersteller, Importeure und Händler haben.

Neu für den Onlinehandel: Die GPSR legt ausdrücklich fest, welche Angaben in einem Online-Angebot stehen müssen. Für Amazon-Seller heißt das: Herstellerangaben gehören nicht nur auf Produkt und Verpackung, sondern auch ins Listing.

Daneben gilt die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, kurz MSR. Sie regelt, wie Behörden Produkte kontrollieren, ausdrücklich auch im Onlinehandel, und verlangt für viele Produkte einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU.

Welche Herstellerangaben muss ein Amazon-Listing enthalten?

Art. 19 GPSR legt fest, welche Angaben ein Online-Angebot mindestens enthalten muss, und zwar eindeutig und gut sichtbar:

  • Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, dazu Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er erreichbar ist
  • Verantwortliche Person in der EU: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse, falls der Hersteller nicht in der EU sitzt
  • Produktidentifikation: eine Abbildung des Produkts, seine Art und weitere Kennungen wie Modell-, Typ- oder Chargennummer
  • Warn- und Sicherheitshinweise: alle Hinweise, die auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage stehen müssen, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt

Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) im Wortlaut auf EUR-Lex

Wer ist Hersteller, wer ist verantwortliche Person?

Hersteller im Sinne der GPSR ist, wer ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Für Private-Label-Seller heißt das: Wer ein Produkt aus einer Fabrik in China unter eigener Marke verkauft, gilt in der Regel selbst als Hersteller und gehört mit eigenem Namen und eigener Anschrift in die Herstellerangaben.

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, braucht das Produkt einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, der für die Produktsicherheit verantwortlich ist. Infrage kommen nach Art. 4 MSR:

  • der Hersteller selbst, wenn er in der EU sitzt
  • ein Importeur mit Sitz in der EU
  • ein Bevollmächtigter, den der Hersteller schriftlich beauftragt hat (oft „EU-Bevollmächtigter“ oder „EU Responsible Person“ genannt)
  • ein Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der EU für die Produkte, die er abwickelt, wenn es keinen der anderen gibt

Wo stehen die GPSR-Angaben bei Amazon?

Nach Art. 22 Abs. 9 GPSR müssen Online-Marktplätze ihre Oberfläche so gestalten, dass Verkäufer diese Angaben für jedes Produkt hinterlegen können und Verbraucher sie in der Produktliste sehen oder leicht finden.

Bei Amazon.de stehen sie auf der Produktseite im Bereich „Sicherheits- und Produktressourcen“, mit den Punkten Herstellerinformationen, Verantwortliche Person und Bilder zur Produktsicherheit (Stand Oktober 2026). Verkäufer hinterlegen die Angaben beim Produkt in Seller Central.

Für die Angaben verantwortlich bleibt der Verkäufer, nicht Amazon. Und ein leeres Feld sehen Käufer, Wettbewerber und Behörden gleichermaßen.

Gilt die GPSR auch für CE-Produkte, Lebensmittel und Kosmetik?

Für Produkte mit eigenen EU-Sicherheitsregeln, etwa Elektrogeräte oder Spielzeug mit CE-Kennzeichnung, gilt die GPSR nur ergänzend. Die Angabepflichten im Online-Angebot nach Art. 19 GPSR gelten aber auch für sie.

Nicht unter die GPSR fallen unter anderem Lebensmittel, also auch Nahrungsergänzungsmittel, außerdem Futtermittel, Arzneimittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2 GPSR). Für Lebensmittel gelten eigene Kennzeichnungsregeln, vor allem die Lebensmittelinformationsverordnung.

Kosmetik ist nicht ausgenommen. Hier gelten vorrangig die Regeln der Kosmetikverordnung; die GPSR greift dort, wo diese nichts regelt.

Was droht, wenn Herstellerangaben fehlen?

Die GPSR nimmt auch die Marktplätze in die Pflicht: Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit müssen sie unverzüglich bearbeiten, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang (Art. 22 Abs. 8 GPSR). Fehlende Pflichtangaben haben deshalb schnell Folgen:

  • Amazon: Das Angebot kann deaktiviert werden, bis die Angaben vollständig sind
  • Behörden: Marktüberwachungsbehörden kontrollieren auch Online-Angebote, teils in EU-weit abgestimmten Aktionen (Art. 32 GPSR). Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 44 GPSR)
  • Mitbewerber: Wettbewerber können im Einzelfall wettbewerbsrechtlich vorgehen, etwa mit einer Abmahnung. Ob das bei fehlenden GPSR-Angaben möglich ist, prüft eine Kanzlei

Was kannst du tun, wenn Wettbewerber die Angaben weglassen?

Fehlende oder unvollständige Herstellerangaben sind im Listing für jeden sichtbar. Für dich als Markeninhaber ist das mehr als ein Ärgernis: Wer Pflichten auslässt, spart Kosten und kann günstiger anbieten als du.

Refix erfasst die öffentlich sichtbaren Angaben der Wettbewerber-Listings in deiner Kategorie, darunter Herstellerinformationen und verantwortliche Person, und dokumentiert, welche Angaben dort nicht zu finden sind. Ob daraus ein Rechtsverstoß folgt, prüft eine spezialisierte Partnerkanzlei im Einzelfall. Hält sie Schritte für möglich, kann sie zum Beispiel ein Notice-and-Action-Verfahren nach Art. 16 DSA bei Amazon einleiten. Weder der gemeldete Wettbewerber noch Amazon erfahren, dass die Meldung auf dich zurückgeht.

Wie prüfst du dein eigenes Listing?

Bevor du gegen andere vorgehst, sollte dein eigenes Listing stimmen. Diese Fragen helfen beim Selbstcheck:

  • Steht der Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse unter „Herstellerinformationen“?
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, und ist dann eine verantwortliche Person in der EU mit Anschrift und E-Mail-Adresse eingetragen?
  • Passen Name und Anschrift zu dem, was auf Produkt und Verpackung steht?
  • Stehen die Warn- und Sicherheitshinweise, die das Produkt braucht, auf Deutsch im Listing?
  • Lässt sich das Produkt auf den Bildern eindeutig erkennen, etwa mit Typenschild oder Modellnummer?

Listing-Check: Preise ansehen

Fehlen bei deinen Wettbewerbern die Herstellerangaben?

Refix erfasst die sichtbaren Angaben der Wettbewerber-Listings in deiner Kategorie. Die rechtliche Prüfung übernehmen spezialisierte Partnerkanzleien.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für Seller außerhalb der EU?
Ja. Entscheidend ist, dass das Produkt Verbrauchern in der EU angeboten wird, nicht wo der Verkäufer sitzt. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, braucht das Produkt einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, und dessen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse gehören ins Listing.
Bin ich als Private-Label-Seller Hersteller?
In der Regel ja. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, gilt nach der GPSR als Hersteller, auch wenn eine Fabrik im Ausland es produziert. Dann gehören dein Name oder deine Marke und deine Kontaktdaten in die Herstellerangaben.
Reicht eine Herstelleradresse in China?
Für die Herstellerangabe ja, aber nicht allein. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss zusätzlich eine verantwortliche Person in der EU mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse im Angebot stehen (Art. 19 Buchstabe b GPSR).
Müssen Warnhinweise im Listing auf Deutsch sein?
Warn- und Sicherheitshinweise, die das Produkt braucht, müssen im Angebot in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache stehen, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. Für Angebote in Deutschland ist das in der Regel Deutsch.
Kann ich gegen Wettbewerber ohne GPSR-Angaben vorgehen?
Möglicherweise. Refix dokumentiert, welche Angaben im Listing nicht zu finden sind. Ob daraus ein Rechtsverstoß folgt und welche Schritte infrage kommen, etwa eine Meldung bei Amazon, prüft eine spezialisierte Partnerkanzlei im Einzelfall.
Was kostet ein Listing-Check bei Refix?
Die technische Erfassung und das geschätzte Umsatzpotenzial deiner Wettbewerber siehst du kostenlos im Dashboard. Eine dokumentierte Datenaufbereitung kostet 199 € plus Produktkosten, für Wettbewerber-Listings wie für das eigene Listing. Die rechtliche Prüfung beauftragst du bei Bedarf direkt bei der Partnerkanzlei.
  1. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick über die GPSR (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Welche Pflichten für ein konkretes Produkt gelten, hängt von Produktart, Absatzmarkt und Rolle im Vertrieb ab.
  2. Wichtiger Hinweis: Refix bietet technische Services zur Identifikation potenziell relevanter Sachverhalte an. Refix erbringt selbst keine Rechtsdienstleistungen und nimmt keine rechtliche Bewertung vor. Alle Rechtsdienstleistungen, insbesondere die rechtliche Prüfung, Beratung und Durchsetzung, werden ausschließlich durch die mandatierte Partnerkanzlei auf der Grundlage eines separaten Mandatsvertrags erbracht. Die Partnerkanzlei wird dabei nicht als Erfüllungsgehilfe von Refix tätig.